Das Pflegekind hat das Recht in allen Familiensachen persönlich angehört zu werden, wenn „Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist“. (FamFG § 159)
Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bayern macht deutlich, dass Waisengrundrente im Rahmen der Opferentschädigung nicht mit der Jugendhilfe verrechnet werden kann - sie ist keine zweckgleiche Leistung.
Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile versterben, steht dem Kind grundsätzlich eine Waisenrente zu. Bei dem Tod eines Elternteiles steht dem Kind Halbwaisenrente bei dem Tod beider Eltern Vollwaisenrente zu. Hier erfahren Sie weitere Details.
(Kein) Einsatz von Waisen- und Halbwaisengrundrenten nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) als mit Leistungen der Jugendhilfe zweckgleiche Leistungen im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII